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Unbenanntes Dokument
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Statuten
Präambel
Wir,
die wir uns zusammenschliessen in der Verantwortung gegenüber unseren
Mitmenschen, unabhängig ihrer Herkunft, ihrer Konfession, ihrer Sprache,
ihrer Hautfarbe oder ihrer sozialen Verhältnisse im Bestreben, die Gewaltanwendung
zwischen Jugendlichen zu verringern und im gegenseitigen Respekt und Toleranz
zu leben im Willen, in gegenseitiger Rücksichtnahme und Achtung der Vielfalt
der Menschen in der Einheit zu leben im Bewusstsein des eigenen Anteils
an Verantwortung in der Vergangenheit sowie der Zukunft auch gegenüber
den künftigen Generationen gewiss, dass sich nur entfalten kann, wer von
der Gemeinschaft und jedem einzelnen Individuum in seiner Einzigartigkeit
respektiert und geachtet wird, und dass die Stärke der Gesellschaft sich
misst am Wohl der Schwachen geben uns folgende Statuten:
1.
Titel: Name, Sitz und Zweck
Art.
1 Name
Unter dem Namen Respect & Tolerance besteht gemäss den Vorschriften
des geltenden Schweizer Rechts eine eigenständige und selbstständig
handelnde Organisation in der Rechtsform des Vereins mit Sitz in Bern.
Art.
2 Zweck
Der politisch neutrale Verein Respect & Tolerance vereinigt Jugendliche
sowie Frauen und Männer aus sämtlichen Bevölkerungsschichten,
unabhängig ihrer Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters,
der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen,
weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen,
geistigen oder psychischen Behinderung.
Er schützt
die Freiheit und die Rechte jedes einzelnen Individuums der Gesellschaft
und wahrt die in der Bundesverfassung garantierten Grundrechte des Volkes.
Er setzt
sich ein für ein gewaltfreies Zusammenleben in der Gesellschaft,
besonders im Hinblick auf das Zusammenleben der Jugendlichen im Schullalltag.
Er sorgt
für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Jugendlichen
im Bereich der Ausbildungsmöglichkeiten.
Er schafft
ein gewaltfreies Umfeld, welches durch die Mitglieder des Vereins garantiert
und vorgelebt wird.
Er schützt
die körperliche und geistige Unversehrtheit der Jugendlichen.
Er verschafft
seinen Mitgliedern die Möglichkeit, ihre Ideen und Projekte zu verwirklichen
und gibt der Jugend eine Stimme, um sich deren Probleme und Ängste
anzuhören und Verbesserungen einzubringen.
Art.
3 Tätigkeit
Der Verein Respect & Tolerance beteiligt sich in folgenden Bereichen:
- Schutz
der Jugendlichen vor Gewalttaten im familiären Umfeld
- Schutz
der Jugendlichen vor Gewalttaten im Alltag
- Präventionsmassnahmen
zur Vorbeugung von Jugendgewalt
- Präventionsmassnahmen
im Bereich Sucht und Alkohol
- Unterstützung
von Familien und Jugendlichen
- Führt
Tagungen und Klausuren zur Erarbeitung konkreter Vorschläge zur
Verbesserung der allgemeinen Lage durch
- Nimmt
Stellung bei der politischen Willensbildung in Fragen, welche die Tätigkeit
des Vereins betreffen
- Steht
öffentlichen und politischen Stellen beratend zur Seite
- Unterstützt
Projekte und Ideen zur Verbesserung der allgemeinen Lage
- Verschafft
den Jugendlichen Gehör im öffentlichen Leben
- Führt
Aktionen und Veranstaltungen durch, um auf das Anliegen der Mitglieder
aufmerksam zu machen
- Bietet
Unterstützung im Bereich Konfliktmanagment, Kommunikation und Führungspsychologie
2.
Titel: Organisation
Art.
4 Organe
Die Organe des Vereins Respect & Tolerance sind:
- die Vereinsversammlung
- der Vereinsvorstand
- der Vereinspräsident
- der Vereinsvizepräsident
- die Vereinsausschüsse
- die Rechnungsrevisoren
Art.
5 Die Vereinsversammlung
- Bedeutung
und Einberufung
Die Versammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Vereins
Respect & Tolerance.
Sie wird durch den Vorstand einberufen.
Die Einberufung erfolgt nach Vorschrift der Statuten
und überdies von Gesetzes wegen, wenn ein Fünftel der Mitglieder
die Einberufung verlangt.
Die Vereinsversammlung wird jährlich mindestens
zwei Mal zur Erledigung der ordentlichen Geschäfte einberufen.
Weitere Vereinsversammlungen werden den Bedürfnissen
der allgemeinen Lage entsprechend oder auf Verlangen von mindestens
einem Fünftel der Mitglieder einberufen, wobei die schriftliche
Einladung unter Beilage der Traktanden mindestens sieben Tage vor
Abhaltung der Vereinsversammlung an die Mitglieder erfolgen muss.
Als Referenz gilt dabei der Poststempel der Sendung.
-
Zuständigkeit
Die Vereinsversammlung beschliesst über die Aufnahme und den
Ausschluss von Mitgliedern.
Die
Vereinsversammlung wählt den Vorstand.
Sie
wählt den Vereinspräsidenten sowie dessen Vizepräsidenten.
Sie
befindet über die Annahme und Abänderung, beziehungsweise
über die Ergänzung der Statuten.
Sie
befindet über die Ausrichtung des Vereins und die geleistete
Arbeit des Vorstandes.
Sie
genehmigt die Jahresrechnung sowie den Jahresbericht, welcher durch
den Vorstand vorgelegt werden muss.
Sie
trägt die Ideen und Werte des Vereins in den Alltag.
Sie
befindet über die Festsetzung der Mitgliederbeiträge.
Sie
genehmigt den Voranschlag sowie das Jahresprogramm des Vereins.
Sie
beurteilt nachträglich die vom Vorstand getroffenen dringlichen
Massnahmen und Entscheidungen.
Sie
entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen des
Vereins übertragen sind.
Sie
hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Organe des Vereins
und kann diese jederzeit abberufen.
Das
Recht der Abberufung des Präsidenten, des Vizepräsidenten
sowie jeglicher Vorstandsmitglieder besteht, wenn ein wichtiger Grund
sie rechtfertigt, von Gesetzes wegen.
Für
die Abberufung eines Vorstandsmitglieds wird die Mehrheit der anwesenden
Mitglieder der Vereinsversammlung benötigt, sofern ebenfalls
eine Mehrheit der Vorstandsmitglieder diesen Schritt unterstützt.
Für
die Abberufung des Präsidenten sowie des Vizepräsidenten
ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder der Vereinsversammlung
notwendig, wobei im Vorfeld eine 2/3 Mehrheit des gesamten Vorstandes
diesen Antrag unterstützen muss.
Die
Vereinsversammlung entscheidet über das vom Vorstand gebrochene
Veto des Präsidenten und kann dieses mit einer 2/3 Mehrheit endgültig
aufheben.
-
Vereinsbeschluss
Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung gefasst.
Die
schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag ist einem
Beschluss der Vereinsversammlung gleichgestellt.
-
Stimmrecht
und Mehrheit
Alle Mitglieder haben in der Vereinsversammlung das gleiche Stimmrecht.
Die
Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden
Mitglieder gefasst.
Über
Gegenstände, die nicht gehörig angekündigt sind, darf
ein Beschluss nur dann gefasst werden, wenn die Statuten es ausdrücklich
erlauben.
Der
Präsident, welcher den Vorsitz über die Vereinsversammlung
führt, besitzt wie der gesamte Vorstand das volle Stimm- und
Wahlrecht und entscheidet bei Stimmengleichheit in der Mitgliederversammlung.
Wahlen
und Abstimmungen können auf Verlangen von 2/3 der anwesenden
Mitglieder verlangt werden.
Das
Recht auf freie Meinungsäusserung wird garantiert.
- Ausschliessung
vom Stimmrecht
Jedes Mitglied ist von Gesetzes wegen vom Stimmrecht ausgeschlossen
bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen
Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Ehegatten oder einer mit ihm in gerader
Linie verwandten Person einerseits und dem Vereine andererseits.
Art.
6 Mitgliedschaft
- Ein-
und Austritt
Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.
Der Austritt muss mit halbjähriger Vorankündigung
auf das Ende des Kalenderjahres erfolgen. Der Mitgliederbeitrag ist
dabei für das Austrittsjahr ebenfalls zu entrichten.
Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch
vererblich.
-
Beitragspflicht
Jedes Mitglied des Vereins Respect & Tolerance muss den Jahresbeitrag
von 50.- sFr entrichten.
Jedes
nichterwerbstätige Mitglied hat einen Jahresbeitrag von 20.-
sFr zu entrichten.
Vereine
haben eine Beitragspflicht von 100.- sFr zu entrichten.
Verbänden
obliegt ein jährlicher Mitgliederbeitrag von 500.- sFr.
Der
Mitgliederbeitrag wird nur den Ehrenmitgliedern erlassen.
Die
Summe des Mitgliederbeitrages wird durch den Vorstand der Vereinsversammlung
zum Beschluss vorgeschlagen.
Die
Beitragspflicht erlöscht durch den Austritt, den Übertritt
in die Ehrenmitgliedschaft oder den Tod des Mitglieds.
-
Ausschliessung
Jedes Mitglied des Vereines kann aus triftigen Gründen vom Verein
ausgeschlossen werden. Diese triftigen Gründe umfassen folgende
Tatbestände:
Verbrechen gemäss dem Schweizerischen Strafrecht
Finanzielle Veruntreuung
Vernachlässigung der Beitragspflicht
Vernachlässigung der Vereinsaufgaben
Vereinsschädliches Verhalten
Unstetiger Lebenswandel
Weitere zwingende Gründe
Die Ausschliessung eines Vereinsmitgliedes wird der Vereinsversammlung
durch den Vorstand empfohlen.
Der
Ausschluss eines Vereinsmitgliedes wird durch die Mehrheit der anwesenden
Mitglieder an der Vereinsversammlung beschlossen und tritt umgehend
in Kraft.
Dem
auszuschliessenden Mitglied wird der Anspruch auf rechtliches Gehör
zugesprochen.
In gravierenden
Fällen ist es dem Vorstand jedoch gestattet, das Mitglied ohne
Anfechtungsmöglichkeit auszuschliessen.
Durch
den Vereinsausschluss erlischt die Beitragspflicht erst nach Ablauf
der angebrochenen Rechnungsperiode.
-
Stellung
ausgeschiedener Mitglieder
Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das
Vereinsvermögen keinen Anspruch.
Für
die Beiträge haften sie nach Massgabe ihrer Mitgliedschaft.
-
Schutz
der Mitgliedschaft
Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann
jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen
Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht
anfechten.
- Ehrenmitgliedschaft
Die Ehrenmitgliedschaft steht allen Gründungsmitgliedern des Vereins
Respect & Tolerance zu.
Über die Aufnahme einer Person in den Kreis
der Ehrenmitglieder entscheidet der Vorstand durch Vorschlag.
Der Vorschlag des Vorstandes betreffend einer Ehrenmitgliedschaft
wird durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder an der Vereinsversammlung
beschlossen.
Die Ehrenmitglieder sind auf Lebzeiten vom Mitgliederbeitrag befreit.
Die Ehrenmitglieder haben das Recht auf einen Sitz
im Vorstand, können jedoch das Amt des Präsidenten oder
des Vizepräsidenten nicht mehr bekleiden.
Art.
7 Der Vereinsvorstand
- Bedeutung
und Einberufung
Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, die
die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu
besorgen und den Verein zu vertreten.
Der Vorstand wird auf Einladung des Präsidenten
einberufen, wobei die Einladung mindestens sieben Tage vor der Vorstandssitzung
eingereicht werden muss. Massgebend ist dabei der Poststempel.
Die Einberufung des Vorstandes erfolgt zudem, wenn
eine Mehrheit von 2/3 der Vorstandsmitglieder dies verlangt. Das Verlangen
muss dem Präsidenten mit beiliegenden Unterschriften der verlangten
2/3 vorliegen.
Der Vorstand wird mindestens vier Mal jährlich
einberufen, um über die ordentlichen Angelegenheiten sowie die
Ausrichtung des Vereins zu entscheiden.
-
Organisation
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten
sowie mindestens drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
Die
Anzahl der Vorstandsmitglieder darf die Anzahl von zehn Mandaten nicht
übersteigen.
Der
Präsident sowie der Vizepräsident gelten als Mitglieder
des Vorstandes und besitzen das volle Stimm- und Wahlrecht.
Der
Präsident entscheidet bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme.
Die
Vorstandsmitglieder präsidieren die einzelnen Ausschüsse.
-
Zuständigkeit
Der Vereinsvorstand bereitet die Vereinsversammlungen vor.
Er führt
die Versammlungsbeschlüsse, die Beschlüsse des Vorstandes
sowie des Präsidenten aufgabengetreu aus.
Er führt
die laufenden Geschäfte und ist in der Periode zwischen den Vereinsversammlungen
berechtigt, ohne Beschluss der Vereinsversammlung zu handeln und Entscheidungen
zu treffen. Dabei müssen diese der Vereinsversammlung bei der
nächsten Einberufung zur Beurteilung vorgelegt werden.
Er wählt
die Anzahl der Ausschüsse sowie deren Betätigungsfeld.
Der
Vorstand kontrolliert die Handlungen des Präsidenten und des
Vizepräsidenten und kann diese bei zwingenden Gründen zur
Abberufung vorschlagen.
Der
Vorstand befindet bei allfälligen Vakanzen über den Ersatz,
welcher vom Präsidenten vorgeschlagen wurde.
Er lenkt
den Verein in eine dem Vereinszweck entsprechende Richtung und ist
stets darum bemüht, die vorhandenen Strukturen zu verbessern.
Der
Vorstand führt das Jahresprogramm durch.
Er pflegt
die Verbindungen zu öffentlichen Stellen und Ämtern.
Er ist
berechtigt, auf Anfrage eine Stellungnahme im Sinn des Vereins abzugeben,
welche dem Präsidenten zur Kenntnis gebracht werden muss.
Der
Vorstand kann mit einer Mehrheit von 2/3 das Veto des Präsidenten
überstimmen.
-
Stimmrecht
und Mehrheit
Jedes Mitglied des Vorstandes besitzt das gleiche Stimm- und Wahlrecht.
Beschlüsse
des Vorstandes werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefällt
und umgesetzt.
Bei
einer möglichen Abberufung des Präsidenten oder des Vizepräsidenten
müssen sämtliche Vorstandsmitglieder anwesend oder deren
Meinung zumindest einholbar sein.
Durch
eine 2/3 Mehrheit sämtlicher Vorstandsmitglieder wird das Amtsenthebungsverfahren
gegen den Präsidenten oder den Vizepräsidenten zu Handen
der Vereinsversammlung offiziell eröffnet.
Das
Recht auf freie Meinungsäusserung wird garantiert.
-
Wahl
und Abberufung
Der Vorstand wird durch die Vereinsversammlung gewählt.
Die
Mandatsdauer für ein Vorstandsmitglied beträgt zwei Jahre.
Die
Wiederwahl nach Ablauf der Amtsdauer ist unbeschränkt möglich.
Vorstandsmitglieder,
welche ihr Amt infolge des Todes, Krankheit oder anderer Gründe
nicht mehr pflichtbewusst ausüben können, scheiden aus dem
Vorstand aus.
Bei zwingenden Gründen kann jedes Vorstandsmitglied aus dem Vereinsvorstand
sowie dem Verein augeschlossen werden. Notwendig ist dabei die Mehrheit
der anwesenden Mitglieder bei der Vorstandssitzung sowie die Mehrheit
der anwesenden Mitglieder an der nächsten Vereinsversammlung.
Art.
8 Der Vereinspräsident
- Bedeutung
Der Präsident ist der oberste Botschafter des Vereins.
Gemeinsam mit dem Vizepräsidenten bereitet er
die Vision des Vereins vor.
-
Zuständigkeit
Er hat den Vorsitz bei Vorstandssitzungen inne.
Bei
der Vorstandssitzung gibt der Präsident den Stichentscheid bei
Stimmengleichheit.
Er hat
den Vorsitz bei den Vereinsversammlungen inne.
Bei
Stimmengleichheit in der Vereinsversammlung gibt er den Stichentscheid
mit seiner Stimme.
Der
Präsident beruft den Vorstand ein.
Der
Präsident übernimmt die Repräsentation des Vereins
gegenüber der Öffentlichkeit.
Der
Präsident kann gegenüber Vorstandsbeschlüssen unverzüglich
sein Veto einlegen.
Im Fall
der Amtsunfähigkeit des Vizepräsidenten kann der Präsident
ad interim mit Zustimmung des Vorstandes einen neuen Vizepräsidenten
ernennen. Diese Lösung muss von der nächsten Vereinsversammlung
bestätigt werden.
-
Wahl
und Abberufung
Der Präsident wird in einer gesonderten Wahl von der Vereinsversammlung
gewählt.
Die
Amtsdauer des Präsidenten beträgt vier Jahre.
Der
Präsident kann sich nach Ablauf seiner Amtszeit zur Wiederwahl
stellen. Die Amtsdauer des Präsidenten beträgt maximal fünf
Amtszeiten.
Ist
der Präsident infolge seines Todes, Krankheit oder anderer Gründe
nicht mehr in der Lage, seine Aufgaben und Pflichten zu erfüllen,
so übernimmt der Vizepräsident das Amt des Präsidenten,
bis dieser wieder in der Lage ist, sein Amt vollumfänglich auszuüben.
Der
Präsident kann aufgrund zwingender Gründe seines Amtes enthoben
werden. Dafür muss eine 2/3 Mehrheit sämtlicher Vorstandsmitglieder
das Verfahren der Amtsenthebung zu Handen der Vereinsversammlung offiziell
eröffnen. Durch eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder der
Vereinsversammlung wird der Präsident formal seines Amtes enthoben.
Art.
9 Der Vereinsvizepräsident
- Bedeutung
Der Vizepräsident ist der erste Ansprechspartner des Präsidenten.
Gemeinsam mit dem Präsidenten führt er
den Verein gemäss dem Zweck der Organisation.
Er ist der Stellvertreter des Präsidenten.
-
Zuständigkeit
Der Vizepräsident besitzt sämtliche Rechte und Pflichten
des Präsidenten in dessen Abwesenheit.
Der
Vizepräsident ist Vorsitzender der Ausschüsse und ist dafür
verantwortlich, diese zu koordinieren und die Ergebnisse dem Vorstand
zu präsentieren.
Im Falle
eines Amtsenthebungsverfahrens gegen den Präsidenten führt
der Vizepräsident den Vorsitz über den Vorstand sowie die
abschliessend entscheidende Vereinsversammlung.
Der
Vereinsvizepräsident übernimmt im Falle der Amtsunfähigkeit
die Rechte und Pflichten des Präsidenten und übt diese aus,
bis der Präsident seine Geschäfte wieder aufnehmen kann.
Beim
Tod des Präsidenten übernimmt der Vizepräsident das
Amt des Präsidenten und führt dieses bis zum Ende der verbleibenden
Amtsdauer zu Ende. Danach findet die gewohnte Präsidentenwahl
statt.
Beträgt
die Restdauer der Amtsperiode des amtsunfähigen Präsidenten
mehr als zwei Jahre, so gilt diese nach Ablauf als erste volle Amtszeit
des Vizepräsidenten als Präsident. Der Vizepräsdent
kann sich folglich nur noch vier Mal zur Wahl stellen.
Beträgt
die restliche Amtsdauer des früheren Präsidenten weniger
als zwei Jahre, so hat dies keinen Einfluss auf die Möglichkeit
von fünf Amtszeiten des Vizepräsidenten als Präsident.
-
Wahl
und Abberufung
Der Vizepräsident wird in einer gesonderten Wahl von den Mitgliedern
der Vereinsversammlungen gewählt.
Die
Amtsdauer des Vizepräsidenten beträgt vier Jahre.
Nach
Ablauf der Amtsdauer steht es dem Vizepräsidenten frei, sich
der Wiederwahl zu stellen.
Die
Amtsdauer des Vizepräsidenten ist auf acht Jahre beschränkt.
Der
Vizepräsident kann bei zwingenden Gründen mit einer 2/3
Mehrheit aller Vorstandsmitglieder zu Handen der Vereinsversammlung
seines Amtes enthoben werden.
Über
die definitive Amtsenthebung entscheidet die Vereinsversammlung mit
einer 2/3 Mehrheit.
Art.
10 Die Vereinsausschüsse
- Bedeutung
Die Vereinsausschüsse bilden das Rückgrat des Vereins.
Sie gelten als spezialisierte Institutionen, welche
sich in spezifischen Themengebieten mit der Verwirklichung des Vereinszweckes
definieren.
-
Zuständigkeit
Die Vereinsausschüsse erarbeiten in ihren jeweiligen Bereichen
Lösungsvorschläge zu Handen des Vorstandes.
Sie
sind verantwortlich, dass der Zweck des Vereins in ihrer Arbeit stets
im Vordergrund steht.
Sie
vertreten ihre Lösungsvorschläge im Vorstand.
Sie
präsentieren ihre Leistungen der Vereinsversammlung.
Sie
sind dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten Rechenschaft
über die Fortschritte ihrer Arbeit schuldig.
-
Wahl
Die Themengebiete der Vereinsausschüsse werden durch den Vorstand
definierrt.
Vorstizender
der Vereinsausschüsse ist der Vereinsvizepräsident.
Art.
11 Die Rechnungsrevisoren
Der Rechnungsrevisor oder die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung
und überwachen die Rechnungsführung des Kassiers.
Sie stellen
zu Handen der Vereinsversammlung den Antrag über die Genehmigung
der Jahresrechnung.
Art.
12 Finanzen
Der Verein beschafft die ordentlichen Mittel durch:
- die jährlichen
Mitgliederbeiträge
- freiwillige
Beiträge und Zuwendungen
- Gönnerbeiträge
- Sponsoren
- Legate/Erbschaften
- diverse
Einnahmen
Für
finanzielle Verpflichtungen haftet einzig das Vereinsvermögen.
Art.
13 Statutenrevision
Die Revision der Statuten muss dem Vorstand per Antrag von 1/3 der
Vorstandsmitglieder oder von 1/5 der Mitglieder der Vereinsversammlung
vorgelegt werden.
Die Statutenänderung
gelangt bei einer 2/3 Mehrheit des gesamten Vorstandes vor die Vereinsversammlung.
Die Vereinsversammlung
entscheidet mit einer ¾ Merhheit über die Annahme der Revision
der Statuten.
Art.
14 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins Respect & Tolerance kann jederzeit
durch eine ¾ Mehrheit der Vereinsversammlung beschlossen werden.
Über
die Verwendung des bei Auflösung vorhandenen Vermögens entscheidet
die Vereinsversammlung.
Art.
15 Inkraftsetzung
Die vorliegenden Statuten wurden durch die Gründungsmitglieder genehmigt
und treten mit der Vereinsgründung vom 29.11.2007 in Kraft
Bern, 29.11.2007
Der Vereinspräsident
Reto Kropf
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