Unbenanntes Dokument
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Statuten

Präambel

Wir, die wir uns zusammenschliessen in der Verantwortung gegenüber unseren Mitmenschen, unabhängig ihrer Herkunft, ihrer Konfession, ihrer Sprache, ihrer Hautfarbe oder ihrer sozialen Verhältnisse im Bestreben, die Gewaltanwendung zwischen Jugendlichen zu verringern und im gegenseitigen Respekt und Toleranz zu leben im Willen, in gegenseitiger Rücksichtnahme und Achtung der Vielfalt der Menschen in der Einheit zu leben im Bewusstsein des eigenen Anteils an Verantwortung in der Vergangenheit sowie der Zukunft auch gegenüber den künftigen Generationen gewiss, dass sich nur entfalten kann, wer von der Gemeinschaft und jedem einzelnen Individuum in seiner Einzigartigkeit respektiert und geachtet wird, und dass die Stärke der Gesellschaft sich misst am Wohl der Schwachen geben uns folgende Statuten:

1. Titel: Name, Sitz und Zweck

Art. 1 Name

Unter dem Namen Respect & Tolerance besteht gemäss den Vorschriften des geltenden Schweizer Rechts eine eigenständige und selbstständig handelnde Organisation in der Rechtsform des Vereins mit Sitz in Bern.

Art. 2 Zweck

Der politisch neutrale Verein Respect & Tolerance vereinigt Jugendliche sowie Frauen und Männer aus sämtlichen Bevölkerungsschichten, unabhängig ihrer Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.

Er schützt die Freiheit und die Rechte jedes einzelnen Individuums der Gesellschaft und wahrt die in der Bundesverfassung garantierten Grundrechte des Volkes.

Er setzt sich ein für ein gewaltfreies Zusammenleben in der Gesellschaft, besonders im Hinblick auf das Zusammenleben der Jugendlichen im Schullalltag.

Er sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Jugendlichen im Bereich der Ausbildungsmöglichkeiten.

Er schafft ein gewaltfreies Umfeld, welches durch die Mitglieder des Vereins garantiert und vorgelebt wird.

Er schützt die körperliche und geistige Unversehrtheit der Jugendlichen.

Er verschafft seinen Mitgliedern die Möglichkeit, ihre Ideen und Projekte zu verwirklichen und gibt der Jugend eine Stimme, um sich deren Probleme und Ängste anzuhören und Verbesserungen einzubringen.

Art. 3 Tätigkeit

Der Verein Respect & Tolerance beteiligt sich in folgenden Bereichen:

  • Schutz der Jugendlichen vor Gewalttaten im familiären Umfeld
  • Schutz der Jugendlichen vor Gewalttaten im Alltag
  • Präventionsmassnahmen zur Vorbeugung von Jugendgewalt
  • Präventionsmassnahmen im Bereich Sucht und Alkohol
  • Unterstützung von Familien und Jugendlichen
  • Führt Tagungen und Klausuren zur Erarbeitung konkreter Vorschläge zur Verbesserung der allgemeinen Lage durch
  • Nimmt Stellung bei der politischen Willensbildung in Fragen, welche die Tätigkeit des Vereins betreffen
  • Steht öffentlichen und politischen Stellen beratend zur Seite
  • Unterstützt Projekte und Ideen zur Verbesserung der allgemeinen Lage
  • Verschafft den Jugendlichen Gehör im öffentlichen Leben
  • Führt Aktionen und Veranstaltungen durch, um auf das Anliegen der Mitglieder aufmerksam zu machen
  • Bietet Unterstützung im Bereich Konfliktmanagment, Kommunikation und Führungspsychologie

2. Titel: Organisation

Art. 4 Organe

Die Organe des Vereins Respect & Tolerance sind:

  • die Vereinsversammlung
  • der Vereinsvorstand
  • der Vereinspräsident
  • der Vereinsvizepräsident
  • die Vereinsausschüsse
  • die Rechnungsrevisoren

Art. 5 Die Vereinsversammlung

  1. Bedeutung und Einberufung

    Die Versammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Vereins Respect & Tolerance.

    Sie wird durch den Vorstand einberufen.

    Die Einberufung erfolgt nach Vorschrift der Statuten und überdies von Gesetzes wegen, wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt.

    Die Vereinsversammlung wird jährlich mindestens zwei Mal zur Erledigung der ordentlichen Geschäfte einberufen.

    Weitere Vereinsversammlungen werden den Bedürfnissen der allgemeinen Lage entsprechend oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einberufen, wobei die schriftliche Einladung unter Beilage der Traktanden mindestens sieben Tage vor Abhaltung der Vereinsversammlung an die Mitglieder erfolgen muss. Als Referenz gilt dabei der Poststempel der Sendung.

  2. Zuständigkeit

    Die Vereinsversammlung beschliesst über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

    Die Vereinsversammlung wählt den Vorstand.

    Sie wählt den Vereinspräsidenten sowie dessen Vizepräsidenten.

    Sie befindet über die Annahme und Abänderung, beziehungsweise über die Ergänzung der Statuten.

    Sie befindet über die Ausrichtung des Vereins und die geleistete Arbeit des Vorstandes.

    Sie genehmigt die Jahresrechnung sowie den Jahresbericht, welcher durch den Vorstand vorgelegt werden muss.

    Sie trägt die Ideen und Werte des Vereins in den Alltag.

    Sie befindet über die Festsetzung der Mitgliederbeiträge.

    Sie genehmigt den Voranschlag sowie das Jahresprogramm des Vereins.

    Sie beurteilt nachträglich die vom Vorstand getroffenen dringlichen Massnahmen und Entscheidungen.

    Sie entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen des Vereins übertragen sind.

    Sie hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Organe des Vereins und kann diese jederzeit abberufen.

    Das Recht der Abberufung des Präsidenten, des Vizepräsidenten sowie jeglicher Vorstandsmitglieder besteht, wenn ein wichtiger Grund sie rechtfertigt, von Gesetzes wegen.

    Für die Abberufung eines Vorstandsmitglieds wird die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Vereinsversammlung benötigt, sofern ebenfalls eine Mehrheit der Vorstandsmitglieder diesen Schritt unterstützt.

    Für die Abberufung des Präsidenten sowie des Vizepräsidenten ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder der Vereinsversammlung notwendig, wobei im Vorfeld eine 2/3 Mehrheit des gesamten Vorstandes diesen Antrag unterstützen muss.

    Die Vereinsversammlung entscheidet über das vom Vorstand gebrochene Veto des Präsidenten und kann dieses mit einer 2/3 Mehrheit endgültig aufheben.

  3. Vereinsbeschluss

    Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung gefasst.

    Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschluss der Vereinsversammlung gleichgestellt.

  4. Stimmrecht und Mehrheit

    Alle Mitglieder haben in der Vereinsversammlung das gleiche Stimmrecht.

    Die Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.

    Über Gegenstände, die nicht gehörig angekündigt sind, darf ein Beschluss nur dann gefasst werden, wenn die Statuten es ausdrücklich erlauben.

    Der Präsident, welcher den Vorsitz über die Vereinsversammlung führt, besitzt wie der gesamte Vorstand das volle Stimm- und Wahlrecht und entscheidet bei Stimmengleichheit in der Mitgliederversammlung.

    Wahlen und Abstimmungen können auf Verlangen von 2/3 der anwesenden Mitglieder verlangt werden.

    Das Recht auf freie Meinungsäusserung wird garantiert.

  5. Ausschliessung vom Stimmrecht

    Jedes Mitglied ist von Gesetzes wegen vom Stimmrecht ausgeschlossen bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Ehegatten oder einer mit ihm in gerader Linie verwandten Person einerseits und dem Vereine andererseits.

Art. 6 Mitgliedschaft

  1. Ein- und Austritt

    Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.

    Der Austritt muss mit halbjähriger Vorankündigung auf das Ende des Kalenderjahres erfolgen. Der Mitgliederbeitrag ist dabei für das Austrittsjahr ebenfalls zu entrichten.

    Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich.

  2. Beitragspflicht

    Jedes Mitglied des Vereins Respect & Tolerance muss den Jahresbeitrag von 50.- sFr entrichten.

    Jedes nichterwerbstätige Mitglied hat einen Jahresbeitrag von 20.- sFr zu entrichten.

    Vereine haben eine Beitragspflicht von 100.- sFr zu entrichten.

    Verbänden obliegt ein jährlicher Mitgliederbeitrag von 500.- sFr.

    Der Mitgliederbeitrag wird nur den Ehrenmitgliedern erlassen.

    Die Summe des Mitgliederbeitrages wird durch den Vorstand der Vereinsversammlung zum Beschluss vorgeschlagen.

    Die Beitragspflicht erlöscht durch den Austritt, den Übertritt in die Ehrenmitgliedschaft oder den Tod des Mitglieds.

  3. Ausschliessung

    Jedes Mitglied des Vereines kann aus triftigen Gründen vom Verein ausgeschlossen werden. Diese triftigen Gründe umfassen folgende Tatbestände:

    Verbrechen gemäss dem Schweizerischen Strafrecht
    Finanzielle Veruntreuung
    Vernachlässigung der Beitragspflicht
    Vernachlässigung der Vereinsaufgaben
    Vereinsschädliches Verhalten
    Unstetiger Lebenswandel
    Weitere zwingende Gründe

    Die Ausschliessung eines Vereinsmitgliedes wird der Vereinsversammlung durch den Vorstand empfohlen.

    Der Ausschluss eines Vereinsmitgliedes wird durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder an der Vereinsversammlung beschlossen und tritt umgehend in Kraft.

    Dem auszuschliessenden Mitglied wird der Anspruch auf rechtliches Gehör zugesprochen.

    In gravierenden Fällen ist es dem Vorstand jedoch gestattet, das Mitglied ohne Anfechtungsmöglichkeit auszuschliessen.

    Durch den Vereinsausschluss erlischt die Beitragspflicht erst nach Ablauf der angebrochenen Rechnungsperiode.

  4. Stellung ausgeschiedener Mitglieder

    Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch.

    Für die Beiträge haften sie nach Massgabe ihrer Mitgliedschaft.

  5. Schutz der Mitgliedschaft

    Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten.

  6. Ehrenmitgliedschaft

    Die Ehrenmitgliedschaft steht allen Gründungsmitgliedern des Vereins Respect & Tolerance zu.

    Über die Aufnahme einer Person in den Kreis der Ehrenmitglieder entscheidet der Vorstand durch Vorschlag.

    Der Vorschlag des Vorstandes betreffend einer Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder an der Vereinsversammlung beschlossen.
    Die Ehrenmitglieder sind auf Lebzeiten vom Mitgliederbeitrag befreit.

    Die Ehrenmitglieder haben das Recht auf einen Sitz im Vorstand, können jedoch das Amt des Präsidenten oder des Vizepräsidenten nicht mehr bekleiden.

Art. 7 Der Vereinsvorstand

  1. Bedeutung und Einberufung

    Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, die die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein zu vertreten.

    Der Vorstand wird auf Einladung des Präsidenten einberufen, wobei die Einladung mindestens sieben Tage vor der Vorstandssitzung eingereicht werden muss. Massgebend ist dabei der Poststempel.

    Die Einberufung des Vorstandes erfolgt zudem, wenn eine Mehrheit von 2/3 der Vorstandsmitglieder dies verlangt. Das Verlangen muss dem Präsidenten mit beiliegenden Unterschriften der verlangten 2/3 vorliegen.

    Der Vorstand wird mindestens vier Mal jährlich einberufen, um über die ordentlichen Angelegenheiten sowie die Ausrichtung des Vereins zu entscheiden.

  2. Organisation

    Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten sowie mindestens drei weiteren Vorstandsmitgliedern.

    Die Anzahl der Vorstandsmitglieder darf die Anzahl von zehn Mandaten nicht übersteigen.

    Der Präsident sowie der Vizepräsident gelten als Mitglieder des Vorstandes und besitzen das volle Stimm- und Wahlrecht.

    Der Präsident entscheidet bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme.

    Die Vorstandsmitglieder präsidieren die einzelnen Ausschüsse.

  3. Zuständigkeit

    Der Vereinsvorstand bereitet die Vereinsversammlungen vor.

    Er führt die Versammlungsbeschlüsse, die Beschlüsse des Vorstandes sowie des Präsidenten aufgabengetreu aus.

    Er führt die laufenden Geschäfte und ist in der Periode zwischen den Vereinsversammlungen berechtigt, ohne Beschluss der Vereinsversammlung zu handeln und Entscheidungen zu treffen. Dabei müssen diese der Vereinsversammlung bei der nächsten Einberufung zur Beurteilung vorgelegt werden.

    Er wählt die Anzahl der Ausschüsse sowie deren Betätigungsfeld.

    Der Vorstand kontrolliert die Handlungen des Präsidenten und des Vizepräsidenten und kann diese bei zwingenden Gründen zur Abberufung vorschlagen.

    Der Vorstand befindet bei allfälligen Vakanzen über den Ersatz, welcher vom Präsidenten vorgeschlagen wurde.

    Er lenkt den Verein in eine dem Vereinszweck entsprechende Richtung und ist stets darum bemüht, die vorhandenen Strukturen zu verbessern.

    Der Vorstand führt das Jahresprogramm durch.

    Er pflegt die Verbindungen zu öffentlichen Stellen und Ämtern.

    Er ist berechtigt, auf Anfrage eine Stellungnahme im Sinn des Vereins abzugeben, welche dem Präsidenten zur Kenntnis gebracht werden muss.

    Der Vorstand kann mit einer Mehrheit von 2/3 das Veto des Präsidenten überstimmen.

  4. Stimmrecht und Mehrheit

    Jedes Mitglied des Vorstandes besitzt das gleiche Stimm- und Wahlrecht.

    Beschlüsse des Vorstandes werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefällt und umgesetzt.

    Bei einer möglichen Abberufung des Präsidenten oder des Vizepräsidenten müssen sämtliche Vorstandsmitglieder anwesend oder deren Meinung zumindest einholbar sein.

    Durch eine 2/3 Mehrheit sämtlicher Vorstandsmitglieder wird das Amtsenthebungsverfahren gegen den Präsidenten oder den Vizepräsidenten zu Handen der Vereinsversammlung offiziell eröffnet.

    Das Recht auf freie Meinungsäusserung wird garantiert.

  5. Wahl und Abberufung

    Der Vorstand wird durch die Vereinsversammlung gewählt.

    Die Mandatsdauer für ein Vorstandsmitglied beträgt zwei Jahre.

    Die Wiederwahl nach Ablauf der Amtsdauer ist unbeschränkt möglich.

    Vorstandsmitglieder, welche ihr Amt infolge des Todes, Krankheit oder anderer Gründe nicht mehr pflichtbewusst ausüben können, scheiden aus dem Vorstand aus.
    Bei zwingenden Gründen kann jedes Vorstandsmitglied aus dem Vereinsvorstand sowie dem Verein augeschlossen werden. Notwendig ist dabei die Mehrheit der anwesenden Mitglieder bei der Vorstandssitzung sowie die Mehrheit der anwesenden Mitglieder an der nächsten Vereinsversammlung.

Art. 8 Der Vereinspräsident

  1. Bedeutung

    Der Präsident ist der oberste Botschafter des Vereins.

    Gemeinsam mit dem Vizepräsidenten bereitet er die Vision des Vereins vor.

  2. Zuständigkeit

    Er hat den Vorsitz bei Vorstandssitzungen inne.

    Bei der Vorstandssitzung gibt der Präsident den Stichentscheid bei Stimmengleichheit.

    Er hat den Vorsitz bei den Vereinsversammlungen inne.

    Bei Stimmengleichheit in der Vereinsversammlung gibt er den Stichentscheid mit seiner Stimme.

    Der Präsident beruft den Vorstand ein.

    Der Präsident übernimmt die Repräsentation des Vereins gegenüber der Öffentlichkeit.

    Der Präsident kann gegenüber Vorstandsbeschlüssen unverzüglich sein Veto einlegen.

    Im Fall der Amtsunfähigkeit des Vizepräsidenten kann der Präsident ad interim mit Zustimmung des Vorstandes einen neuen Vizepräsidenten ernennen. Diese Lösung muss von der nächsten Vereinsversammlung bestätigt werden.

  3. Wahl und Abberufung

    Der Präsident wird in einer gesonderten Wahl von der Vereinsversammlung gewählt.

    Die Amtsdauer des Präsidenten beträgt vier Jahre.

    Der Präsident kann sich nach Ablauf seiner Amtszeit zur Wiederwahl stellen. Die Amtsdauer des Präsidenten beträgt maximal fünf Amtszeiten.

    Ist der Präsident infolge seines Todes, Krankheit oder anderer Gründe nicht mehr in der Lage, seine Aufgaben und Pflichten zu erfüllen, so übernimmt der Vizepräsident das Amt des Präsidenten, bis dieser wieder in der Lage ist, sein Amt vollumfänglich auszuüben.

    Der Präsident kann aufgrund zwingender Gründe seines Amtes enthoben werden. Dafür muss eine 2/3 Mehrheit sämtlicher Vorstandsmitglieder das Verfahren der Amtsenthebung zu Handen der Vereinsversammlung offiziell eröffnen. Durch eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Vereinsversammlung wird der Präsident formal seines Amtes enthoben.

Art. 9 Der Vereinsvizepräsident

  1. Bedeutung

    Der Vizepräsident ist der erste Ansprechspartner des Präsidenten.

    Gemeinsam mit dem Präsidenten führt er den Verein gemäss dem Zweck der Organisation.

    Er ist der Stellvertreter des Präsidenten.

  2. Zuständigkeit

    Der Vizepräsident besitzt sämtliche Rechte und Pflichten des Präsidenten in dessen Abwesenheit.

    Der Vizepräsident ist Vorsitzender der Ausschüsse und ist dafür verantwortlich, diese zu koordinieren und die Ergebnisse dem Vorstand zu präsentieren.

    Im Falle eines Amtsenthebungsverfahrens gegen den Präsidenten führt der Vizepräsident den Vorsitz über den Vorstand sowie die abschliessend entscheidende Vereinsversammlung.

    Der Vereinsvizepräsident übernimmt im Falle der Amtsunfähigkeit die Rechte und Pflichten des Präsidenten und übt diese aus, bis der Präsident seine Geschäfte wieder aufnehmen kann.

    Beim Tod des Präsidenten übernimmt der Vizepräsident das Amt des Präsidenten und führt dieses bis zum Ende der verbleibenden Amtsdauer zu Ende. Danach findet die gewohnte Präsidentenwahl statt.

    Beträgt die Restdauer der Amtsperiode des amtsunfähigen Präsidenten mehr als zwei Jahre, so gilt diese nach Ablauf als erste volle Amtszeit des Vizepräsidenten als Präsident. Der Vizepräsdent kann sich folglich nur noch vier Mal zur Wahl stellen.

    Beträgt die restliche Amtsdauer des früheren Präsidenten weniger als zwei Jahre, so hat dies keinen Einfluss auf die Möglichkeit von fünf Amtszeiten des Vizepräsidenten als Präsident.

  3. Wahl und Abberufung

    Der Vizepräsident wird in einer gesonderten Wahl von den Mitgliedern der Vereinsversammlungen gewählt.

    Die Amtsdauer des Vizepräsidenten beträgt vier Jahre.

    Nach Ablauf der Amtsdauer steht es dem Vizepräsidenten frei, sich der Wiederwahl zu stellen.

    Die Amtsdauer des Vizepräsidenten ist auf acht Jahre beschränkt.

    Der Vizepräsident kann bei zwingenden Gründen mit einer 2/3 Mehrheit aller Vorstandsmitglieder zu Handen der Vereinsversammlung seines Amtes enthoben werden.

    Über die definitive Amtsenthebung entscheidet die Vereinsversammlung mit einer 2/3 Mehrheit.

Art. 10 Die Vereinsausschüsse

  1. Bedeutung

    Die Vereinsausschüsse bilden das Rückgrat des Vereins.

    Sie gelten als spezialisierte Institutionen, welche sich in spezifischen Themengebieten mit der Verwirklichung des Vereinszweckes definieren.

  2. Zuständigkeit

    Die Vereinsausschüsse erarbeiten in ihren jeweiligen Bereichen Lösungsvorschläge zu Handen des Vorstandes.

    Sie sind verantwortlich, dass der Zweck des Vereins in ihrer Arbeit stets im Vordergrund steht.

    Sie vertreten ihre Lösungsvorschläge im Vorstand.

    Sie präsentieren ihre Leistungen der Vereinsversammlung.

    Sie sind dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten Rechenschaft über die Fortschritte ihrer Arbeit schuldig.

  3. Wahl

    Die Themengebiete der Vereinsausschüsse werden durch den Vorstand definierrt.

    Vorstizender der Vereinsausschüsse ist der Vereinsvizepräsident.

Art. 11 Die Rechnungsrevisoren

Der Rechnungsrevisor oder die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und überwachen die Rechnungsführung des Kassiers.

Sie stellen zu Handen der Vereinsversammlung den Antrag über die Genehmigung der Jahresrechnung.

Art. 12 Finanzen

Der Verein beschafft die ordentlichen Mittel durch:

  • die jährlichen Mitgliederbeiträge
  • freiwillige Beiträge und Zuwendungen
  • Gönnerbeiträge
  • Sponsoren
  • Legate/Erbschaften
  • diverse Einnahmen

Für finanzielle Verpflichtungen haftet einzig das Vereinsvermögen.

Art. 13 Statutenrevision

Die Revision der Statuten muss dem Vorstand per Antrag von 1/3 der Vorstandsmitglieder oder von 1/5 der Mitglieder der Vereinsversammlung vorgelegt werden.

Die Statutenänderung gelangt bei einer 2/3 Mehrheit des gesamten Vorstandes vor die Vereinsversammlung.

Die Vereinsversammlung entscheidet mit einer ¾ Merhheit über die Annahme der Revision der Statuten.

Art. 14 Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins Respect & Tolerance kann jederzeit durch eine ¾ Mehrheit der Vereinsversammlung beschlossen werden.

Über die Verwendung des bei Auflösung vorhandenen Vermögens entscheidet die Vereinsversammlung.

Art. 15 Inkraftsetzung

Die vorliegenden Statuten wurden durch die Gründungsmitglieder genehmigt und treten mit der Vereinsgründung vom 29.11.2007 in Kraft

Bern, 29.11.2007

Der Vereinspräsident

Reto Kropf

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